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Datenschutzblog

Datenschutz bei Videoüberwachungen

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In unserer digitalisierten Welt ist die Videoüberwachung zu einem wichtigen Instrument zur Verhinderung von Einbrüchen, Diebstählen und Vandalismus geworden. Trotz ihres positiven Beitrags zur Sicherheit wirft die Videoüberwachung erhebliche datenschutzrechtliche Fragen auf, da sie einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen darstellen kann. Aufgrund zahlreicher Auflagen und Einschränkungen erweist sich die datenschutzrechtliche Umsetzung als anspruchsvoll.

Was ist Videoüberwachung?

Gemäß § 4 BDSG bezeichnet Videoüberwachung die „Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen“. Es ist wichtig zu beachten, dass Videoüberwachung nicht nur die Speicherung von Aufnahmen umfasst, sondern auch Livebeobachtungen einschließt.

Anwendungsbereich der DSGVO

Der Anwendungsbereich der DSGVO gilt als eröffnet, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 (1) DSGVO). Die Personen auf den Aufnahmen müssen identifizierbar sein. Dies nicht nur durch das Gesicht, sondern auch durch andere Merkmale wie Kleidung, Statur oder deren Kombination.
Sobald Aufnahmen für ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke gemacht werden, fällt man unter die „Haushaltsausnahme“ nach Art. 2 (2) lit. c DSGVO und die DSGVO findet keine Anwendung.

Zwecke der Videoüberwachung

  • Personen- und Objektschutz
  • Wahrung des Hausrechts
  • Abschreckung
  • Beweissicherung
  • Stärkung des Sicherheitsgefühls
  • Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung
  • Polizeiliche Videoüberwachung: Verbesserung der Effizienz und Effektivität polizeilicher Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Jede Datenverarbeitung ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn eine Rechtsgrundlage liegt vor.

Berechtigtes Interesse, Art. 6 (1) lit. f DSGVO

Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung liegt vor, wenn die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Der Verantwortliche muss die Notwendigkeit der Überwachung anhand konkreter Vorkommnisse begründen können. Zur Nachweisbarkeit ist es ratsam, die Gefahrenlage mit Datum, Art, und Schadenshöhe etc. genau zu dokumentieren und regelmäßig Strafanzeigen zu erstatten. Des Weiteren muss die geplante Videoüberwachung zur Erreichung des legitimen Zwecks erforderlich sein. Es ist zu prüfen, ob es nicht mildere Mittel gibt, die den gleichen Zweck erfüllen.

Eingriffsmildere Alternativen:

  • Verwendung von Alarmanlagen
  • Mechanische Sicherungen
  • Bauliche Maßnahmen (stärkere Beleuchtung evtl. verbunden mit Bewegungsmelder)
  • Überwachung bzw. verstärkte Kontrollen durch Personal
  • Graffitiabweisende Wandfarbe  

Bei der Interessenabwägung kommt es insbesondere auf die Intensität des Eingriffs an. Es dürfen keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Dabei gilt je abstrakter die Gefahrenlage, desto weniger eingriffsintensiv darf eine Maßnahme sein.

Einwilligung, Art. 6 (1) lit. a DSGVO

Als alternative Rechtsgrundlage könnte die Einwilligung herangezogen werden. Eine Einwilligung ist eine informierte, freiwillige, eindeutige und unmissverständliche Zustimmung des Betroffenen. Darüber hat der Betroffene das Recht seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen und der Verantwortliche ist dazu verpflichtet, die Einwilligung nachzuweisen. Sie darf außerdem nicht an eine Leistung geknüpft sein. 

Grundsätzlich ist die Einwilligung keine bevorzugte Rechtsgrundlage, insbesondere bei der Videoüberwachung gestaltet sich ihre Verwendung als schwierig. Der Verantwortliche kann in der Regel die Anforderungen an eine Einwilligung nicht erfüllen, da das bloße Betreten eines speziell gekennzeichneten Bereichs keine Einwilligung darstellt. Eine Einwilligung müsste separat und freiwillig eingeholt werden.

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