Mit der Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments in Deutschland sind seit dem 17. Dezember 2023 bedeutende Veränderungen im Bereich des Hinweisgeberschutzes in Kraft getreten. Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern sind nun verpflichtet, interne Meldekanäle einzurichten, während für größere Betriebe mit über 250 Mitarbeitern diese Verpflichtung bereits seit dem 02. Juli 2023 besteht.
Doch unabhängig von der konkreten Mitarbeiterzahl ist es ratsam, sich zeitnah mit der Implementierung eines Hinweisgebersystems auseinanderzusetzen. Diese Einführung geht über gesetzliche Anforderungen hinaus und trägt maßgeblich zur Förderung einer transparenten und vertrauensvollen Unternehmenskultur bei.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung bei der Implementierung Ihres Hinweisgebersystems? Unser engagiertes Team steht Ihnen stets zur Seite und bietet maßgeschneiderte Lösungen, um sicherzustellen, dass Ihr Hinweisgebersystem den rechtlichen Anforderungen entspricht. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um eine transparente und sichere Meldekultur in Ihrem Unternehmen zu etablieren.
Was ist ein Hinweisgebersystem?
Ein Hinweisgebersystem, auch als Whistleblower System bekannt, stellt eine entscheidende Plattform dar, über die Personen, sogenannte Whistleblower bzw. Hinweisgeber, Fehlverhalten oder verdächtige Aktivitäten in ihrer Arbeitsumgebung melden können. Dieses System ist nicht nur darauf ausgerichtet, diejenigen zu schützen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit über sensible Informationen verfügen und Verstöße melden, sondern es fördert auch das Vertrauen in die ethische Integrität und Kultur eines Unternehmens. Durch eine effektive interne Meldestelle können Unternehmen nicht nur rasch auf etwaige Missstände reagieren, sondern auch Reputationsschäden verhindern und interne Prozesse optimieren. Das Hinweisgebersystem bildet somit einen essenziellen Bestandteil eines wirksamen Compliance-Management-Systems.
Wer gilt als Hinweisgeber?
Ein Hinweisgeber ist eine natürliche Person, die innerhalb einer Organisation, eines Unternehmens oder einer Institution tätig ist und Informationen über rechtswidriges Verhalten, Missstände, Betrug, Korruption oder andere unrechtmäßige Praktiken in der Organisation offenlegt. Hinweisgeber können Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden oder andere Personen sein, die durch ihre Tätigkeit oder Interaktion mit der Organisation Kenntnisse über mögliche Verstöße gegen Gesetze, ethische Standards oder interne Richtlinien erlangt haben.
Meldepflichtige Vorgänge nach dem Hinweisgerbschutzgesetz
Gemäß § 2 (1) HinSchG können Verstöße, die strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind, gemeldet werden. Diese Meldungen können sich auf den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit sowie auf die Rechte von Beschäftigten oder ihren Vertretungsorganen beziehen. Hinweise oder begründete Verdachtsmomente zu tatsächlichen oder potenziellen Verstößen, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, können ebenfalls gemeldet werden.
Es liegt in der Verantwortung des Hinweisgebers, einzuschätzen, ob der gemeldete Verstoß unter den Anwendungsbereich des HinSchG fällt. Die gemeldete Information muss der Wahrheit entsprechen, es sei denn, der Hinweisgeber hatte zum Zeitpunkt der Meldung einen hinreichenden Grund zur Annahme, dass die Mitteilung oder Offenlegung der Information der Wahrheit entspricht. Der Hinweisgeber ist daher verpflichtet, den Inhalt seiner Meldung zu prüfen.
Es ist wichtig zu beachten, dass vorsätzliche Falschmeldungen strafbar sein können. Daher sollte der Hinweisgeber sicherstellen, dass die bereitgestellten Informationen korrekt und nach bestem Wissen und Gewissen sind.
Was gibt es für Hinweisgebersysteme?
- Ombudsperson
- Briefkasten
- Telefon
- digitale Hinweisgebersysteme