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Datenschutzblog

Homeoffice im Ausland – Datenschutz auf internationalem Terrain

man using laptop on chaise lounge outdoor

Die Dynamik der Arbeitswelt hat in den letzten Jahren einen tiefgreifenden Wandel erfahren, der durch technologische Fortschritte und die zunehmende Flexibilität in der Arbeitsgestaltung geprägt ist. Eine besonders auffällige Veränderung ist die Möglichkeit des mobilen Arbeitens und die damit verbundene Zunahme von Arbeitnehmern, die von zu Hause aus arbeiten. Das Homeoffice im Ausland eröffnet dabei eine einzigartige Möglichkeit, Beruf und Lebensstil miteinander zu verbinden.

Trotz der Vorteile des Homeoffice im Ausland müssen auch hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anforderungen des Datenschutzes sorgfältig beachten.

Datenschutz und Homeoffice aus dem Ausland miteinander vereinbaren

Vor der Entscheidung, Homeoffice im Ausland zu praktizieren, ist es essenziell, dass Arbeitnehmer im Vorfeld ausreichend geschult und über die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen informiert werden. Die Datenverarbeitung im Rahmen des Homeoffice im Ausland muss weiterhin nach den Standards der DSGVO erfolgen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch im ausländischen Homeoffice weiterhin deutsches Arbeitsrecht Anwendung findet. Insbesondere sollte die 180-Tage-Grenze beachtet werden, da eine Überschreitung eine Veränderung des „Orts des gewöhnlichen Aufenthalts“ zur Folge hat. Dieser Aspekt ist hauptsächlich in steuerlichen und versicherungsrechtlichen Fragen von Bedeutung. Bei einem dauerhaften Homeoffice im Ausland müssen demnach neue Regelungen getroffen werden.

Zusätzlich dazu ist die Zustimmung des Arbeitgebers bei der Ausübung von Homeoffice im Ausland erforderlich.

Beim Arbeiten im Homeoffice ist es entscheidend, auf sichere Kommunikationswege zurückzugreifen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. Dazu gehören beispielsweise die Verwendung von Passwortsicherungen und Verschlüsselungen. Zudem könnte die Einführung einer internen Datenschutzrichtlinie für mobiles Arbeiten sinnvoll sein, um beispielsweise sicherzustellen, dass Mitarbeiter keine unsicheren WLAN-Verbindungen nutzen, die die Datensicherheit gefährden könnten. Der Arbeitgeber ist zudem dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) ergriffen werden.

Es ist ratsam, die folgenden Maßnahmen zu integrieren:

  • Pseudonymisierung von Daten
  • Einsatz eines VPN
  • Schulung der Mitarbeiter
  • Interne Richtlinien, Regelungen zur Arbeit im Ausland
  • Beschränkung der Zugriffsrechte

Homeoffice innerhalb von EU und EWR

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO gelten innerhalb der EU und des EWR. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass einige EU-Mitgliedstaaten in ihren nationalen Umsetzungen des Datenschutzrechts sowohl Präzisierungen als auch Ergänzungen vorgenommen haben. In Deutschland beispielsweise sind neben den Vorgaben der DSGVO auch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) maßgeblich.

Homeoffice aus einem Drittstaat

Wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz in einen Drittstaat verlagern, ändern sich die Rahmenbedingungen. Zunächst ist es erforderlich zu prüfen, ob ein Angemessenheitsbeschluss oder andere geeignete Garantien vorhanden sind und somit die zusätzlichen Vorschriften des fünften Kapitels der DSGVO anzuwenden sind. Gemäß der aktualisierten Leitlinie des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) ist der Artikel 5 der DSGVO nur dann anwendbar, wenn personenbezogene Daten an einen externen Dritten in einem Drittland übermittelt werden.

Länder mit einem Angemessenheitsbeschluss sind in der Regel unproblematisch, da sie ein vergleichbares Datenschutzniveau aufweisen. Wenn jedoch ein Arbeitnehmer in einem Drittstaat ohne vergleichbares Datenschutzniveau tätig sein möchte, gestaltet sich die Situation etwas komplexer. In diesem Fall, da das Datenschutzniveau niedriger ist als innerhalb des Geltungsbereichs der DSGVO, ist es besonders wichtig, dass der Arbeitgeber technische und organisatorische Maßnahmen ergreift, um ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen.

Es ist allgemein zu beachten, dass Arbeitnehmer in Drittländern den lokalen Gesetzen unterliegen können, was sich wiederum auf das Schutzniveau personenbezogener Daten auswirken kann.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Homeoffice in Ländern innerhalb der EU oder mit einem Angemessenheitsbeschluss datenschutzrechtlich unproblematisch ist, da hier bewährte Datenschutzstandards gelten. Im Gegensatz dazu erfordert Homeoffice in Drittstaaten ohne vergleichbares Datenschutzniveau erhöhte Aufmerksamkeit und geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung, wie etwa die Nutzung sicherer Verschlüsselungstechnologien und die Implementierung strenger Zugriffskontrollen. Es ist ratsam, solche risikobehafteten Situationen zu vermeiden, wenn möglich, und im Falle unvermeidbarer Umstände strikte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Datenschutz und die Einhaltung rechtlicher Anforderungen zu gewährleisten.

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