In diesem Beitrag wollen wir Ihnen eine Übersicht über die Betroffenenrechte geben.
Informationsrechte
- Informationsrecht bei Datenerhebung von der Person (Art. 13 DSGVO)
- Informationsrecht bei Datenerhebung von Dritten (Art. 14 DSGVO)
- Informationsrecht bei Datenschutzvorfällen (Art. 34 DSGVO)
Ausübungsrechte
- Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
- Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
- Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
- Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)
- Rechte bei automatisierter Einzelentscheidung & Profiling (Art. 22 DSGVO)
Fristen
Informationsrechte des Betroffenen zur Datenerhebung müssen unmittelbar bei der Ersterhebung gewahrt werden. Sofern die Betroffenen bei Datenschutzvorfällen informiert werden müssen, was in der Praxis immer sorgsam zu prüfen ist, muss die Information unverzüglich (ohne schuldhaftes zögern) erfolgen. Für die Ausübungsrechte sind die Fristen günstiger, hier haben Sie grundsätzlich einen Monat Zeit. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn es aufgrund der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Allerdings ist die Person innerhalb eines Monats zu benachrichtigen mit Angabe der Gründe, sofern die Frist verlängert wird.