Der Verantwortliche hat auch im Bereich der Videoüberwachung seine Informationspflichten gem. Art. 13 DSGVO gegenüber dem Betroffenen zu erfüllen. Daraus ergeben sich die Anforderungen der Transparenzpflichten nach Art. 12 DSGVO. Demnach ist die Information über die Verarbeitung der betroffenen Person in präziser, nachvollziehbarer und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache mitzuteilen.
Die Erfüllung dieser Pflichten erfolgt in zwei Schritten: Zunächst durch ein Hinweisschild, das bestimmte Informationen bereithält, und anschließend durch weitere Details auf einem anderen Medium, wie beispielsweise im Internet mittels eines QR-Codes. Dabei handelt es sich um einen zulässigen Medienbruch bei der Bereitstellung von Datenschutzinformationen.
Was muss das Hinweisschild enthalten?
- Umstand der Beobachtung
Mittels eines Piktogramms oder Kamerasymbol - Identität des Verantwortlichen
Name mitsamt Kontaktdaten - Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Sofern vorhanden - Zwecke der Videoüberwachung
Wie z.B. Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigtes Interesse
Da der EuGH den Art. 9 DSGVO so auslegt, dass selbst die reine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten ausreicht, um den Anwendungsbereich des Artikels zu eröffnen, ist es ratsam, diesen Satz stets mit anzuführen.: Die Videoüberwachung erfolgt ebenfalls zur Verhinderung von Straftaten sowie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Denn derzeit bietet Art. 9 (2) lit. f DSGVO die einzige Möglichkeit für eine Rechtsgrundlage, falls es zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kommt. - Rechtsgrundlage
Für öffentliche Stellen des Bundes stellt stets § 4 BDSG die Rechtsgrundlage dar. Öffentliche Stellen der Bundesländer hingegen finden ihre Rechtsgrundlage für Videoüberwachungen im jeweiligen Landesdatenschutzgesetz.
Unternehmen, Vereine oder andere nichtöffentliche Stellen können sich meist auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 (1) lit. f DSGVO berufen.
Aufgrund der zuvor erwähnten Auslegung des EuGH empfiehlt es sich, neben der jeweiligen Rechtsgrundlage auch den Art. 9 (2) lit. f DSGVO anzugeben. Es gilt zu beachten, dass dieser Artikel keine eigenständige Rechtsgrundlage darstellt. - Angabe des berechtigten Interesses
Sofern die Verarbeitung auf Art. 6 (1) lit. f DSGVO beruht - Speicherdauer der Videodaten
- Hinweis auf den Zugang zu den weiteren Informationen, wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, etc.