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Datenschutzblog

Wie können Sie Ihren externen Datenschutzbeauftragten wechseln?

person using laptop

Es besteht für viele Unternehmen die Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. Externe Datenschutzbeauftragte bieten Unternehmen zahlreiche Vorteile und ein unkomplizierter Wechsel sollte ebenfalls möglich sein.

Gründe für den Wechsel:

  • Zusammenarbeit hat sich negativ entwickelt
  • Leistung lässt zu wünschen übrig, mangelhafte Beratung
  • Qualifikation passt nicht zum Unternehmen
  • Mangelnde Erreichbarkeit des DSB
  • Chemie stimmt nicht
  • Tempo ist zu langsam

Was gilt zu beachten?

  • Wie kann der DSB gekündigt werden?
    Im Unterschied zum internen Datenschutzbeauftragten genießt ein externer Datenschutzbeauftragter keinen strengen Kündigungsschutz. In der Regel besteht zwischen dem Unternehmen und dem externen Datenschutzbeauftragten ein Dienstleistungsvertrag, der ordentlich gekündigt werden kann.
  • Welche Fristen gelten für die Kündigung?
    Die Kündigungsfristen sind im Dienstleistungsvertrag geregelt. Ebenso kann dort auch eine Laufzeit vereinbart sein, die beachtet werden muss.
  • Welche Anforderungen sollte der Nachfolger erfüllen?
    Es ist ratsam, mit dem Nachfolger offen zu besprechen, welche Erwartungen an die Zusammenarbeit gestellt werden und eventuelle Unzufriedenheiten mit dem vorherigen Datenschutzbeauftragten anzusprechen.
  • Wen muss das Unternehmen über den Wechsel informieren?
    Der bisherige Datenschutzbeauftragte und die eigenen Mitarbeiter müssen auf jeden Fall informiert werden, damit sie wissen, an wen sie sich bei Fragen wenden können. Außerdem müssen alle digitalen und analogen Kontaktstellen aktualisiert werden, an denen der bisherige Datenschutzbeauftragte vermerkt ist. Es ist wichtig, den Wechsel auch der entsprechenden Datenschutzbehörde gemäß Art. 37 (7) DSGVO zu melden, was online erfolgen kann.
  • Wie kann ein reibungsloser Übergang gewährleistet werden?
    Es ist ratsam, alle relevanten Dokumente und Verfahren zum Datenschutz zusammenzutragen und zu dokumentieren, um dem Nachfolger die Übernahme zu erleichtern und Datenschutzlücken zu vermeiden. Eine Abstimmung zwischen dem bisherigen und dem künftigen Datenschutzbeauftragten ist ebenfalls empfehlenswert, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten.
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