{"id":7710,"date":"2024-05-02T20:20:33","date_gmt":"2024-05-02T20:20:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ha-ds.de\/?p=7710"},"modified":"2024-05-11T12:18:57","modified_gmt":"2024-05-11T12:18:57","slug":"eugh-immaterieller-schadensersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ha-ds.de\/eugh-immaterieller-schadensersatz\/","title":{"rendered":"EuGH: Immaterieller Schadensersatz"},"content":{"rendered":"\n

In einem Urteil hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof entschieden, dass f\u00fcr einen immateriellen Schadensersatz gem\u00e4\u00df Artikel 82 der DSGVO die anhaltende Sorge, dass Daten missbr\u00e4uchlich verwendet werden k\u00f6nnten, allein nicht ausreicht. Insbesondere dann soll dies gelten, wenn nachweislich ausgeschlossen werden kann, dass die Daten missbr\u00e4uchlich verwendet wurden.<\/p>\n\n\n\n

Sachverhalt – kurzzeitige Preisgabe von Daten <\/h2>\n\n\n\n

Das Urteil des EuGH vom 25.01.20224 \u2013 C-687\/21<\/a> basierte auf folgendem Sachverhalt:
Der Kl\u00e4ger, ein Kunde des Elektrofachh\u00e4ndlers Saturn, erwarb ein Haushaltsger\u00e4t, das versehentlich einem anderen Kunden, der sich vorgedr\u00e4ngelt hatte, zusammen mit den Kauf- und Kreditvertragsunterlagen ausgeh\u00e4ndigt wurde. Somit wurden dem Dritten der Name des Kl\u00e4gers sowie dessen Anschrift, Arbeitgeber und Eink\u00fcnfte offengelegt. 30 Minuten nach dem Vorfall wurde der Irrtum von den Mitarbeitenden bemerkt, und der Kl\u00e4ger erhielt seine Unterlagen zur\u00fcck, ohne dass der Dritte vor der R\u00fcckgabe der Dokumente die Daten zur Kenntnis genommen hatte.<\/p>\n\n\n\n

Der Kunde forderte dennoch Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 82 DSGVO, da er infolge des Fehlers des Mitarbeiters und des daraus resultierenden Risikos, die Kontrolle \u00fcber seine pers\u00f6nlichen Daten verloren zu haben, einen immateriellen Schaden erlitten habe.<\/p>\n\n\n\n

Urteil<\/h2>\n\n\n\n

Das Amtsgericht Hagen hatte daraufhin zu kl\u00e4ren, ob allein das Gef\u00fchl des Unbehagens wegen der Gefahr eines k\u00fcnftigen Missbrauchs der Daten, ausgel\u00f6st durch die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit der Anfertigung von Kopien vor der R\u00fcckgabe des Dokuments, ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begr\u00fcnden. Das AG Hagen legte dem EuGH eine Reihe von Fragen vor, unter anderem nach der Auslegung der DSGVO und danach, ob ein immaterieller Schaden entstehen kann, wenn die personenbezogenen Daten dem Dritten nicht zur Kenntnis gebracht wurden.<\/p>\n\n\n\n

Der EuGH stellte klar, dass ein immaterieller Schaden grunds\u00e4tzlich vorliegt, wenn der Betroffene bef\u00fcrchten muss, dass durch einen Versto\u00df gegen die DSGVO ein Dritter die eigenen personenbezogenen Daten missbr\u00e4uchlich verwenden k\u00f6nnte. Dies liegt im Interesse der Gew\u00e4hrleistung eines hohen Schutzniveaus f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.<\/p>\n\n\n\n

Jedoch muss eine Einschr\u00e4nkung gemacht werden: Es gilt nur, wenn die betroffene Person den Nachweis erbringen k\u00f6nne, dass sie \u201etats\u00e4chlich einen solchen Schaden \u2013 so geringf\u00fcgig er auch sein mag \u2013 erlitten [habe], wobei der blo\u00dfe Versto\u00df gegen die Bestimmungen der DSGVO zur Begr\u00fcndung eines Schadensersatzanspruches nicht [ausreiche].\u201c<\/p>\n\n\n\n

Dementsprechend kann ein rein hypothetisches Risiko nicht zu einem Schadensersatz f\u00fchren. Diese klare Feststellung konkretisiert die restriktive Handhabung von immateriellen Schadensersatzanspr\u00fcchen und macht Massenklagen schwieriger.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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